BAG - Beschluß vom 20.03.1996
7 ABR 34/95
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 1, § 19 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2100, 2469
BB 1996, 2100
BB 1996, 748
DB 1996, 688
NZA 1997, 107
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 14.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 7/94
LAG Hamburg, vom 31.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 10/94

Wahlberechtigung der zur Berufsausbildung Beschäftigten

BAG, Beschluß vom 20.03.1996 - Aktenzeichen 7 ABR 34/95

DRsp Nr. 1996/28787

Wahlberechtigung der zur Berufsausbildung Beschäftigten

»1. Für die Beurteilung der Wahlberechtigung der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten in reinen Ausbildungsbetrieben (vgl. BAG Beschlüsse vom 21. Juli 1993, BAGE 74, 1 = AP Nr. 8 zu § 5 BetrVG 1972 Ausbildung; 26. Januar 1994, BAGE 75, 312 = AP Nr. 54 zu § 5 BetrVG 1972) ist unerheblich, ob sich eine Vielzahl innerbetrieblicher Regelungen in sozialen Angelegenheiten auch auf die Auszubildenden erstreckt und der Ausbilder gegenüber diesem Personenkreis weisungsbefugt ist. 2. In einem Wahlanfechtungsverfahren ist der Betriebsrat beschwerdebefugt, soweit das Arbeitsgericht einen von ihm gestellten Antrag abgewiesen oder die Betriebsratswahl für nichtig oder unwirksam erklärt hat.«

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 1, § 19 ;

Gründe:

A. Zwischen den Beteiligten ist die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl streitig.