I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der am 24.04.2006 durchgeführten Betriebsratswahl, aus der der Beteiligte zu 2. als gewählter Betriebsrat hervorging.
Der Antragsteller, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in D , produziert in ihrem Geschäftsbereich Chemie an den Standorten in D und in D .
In der vorangegangenen Wahlperiode bestand der Betriebsrat in D aus 3 Mitgliedern. Vorsitzender war der Produktionsleiter der D Betriebsstätte, Herr K , der auch Wahlvorstandsvorsitzender wurde.
Herr K erstellte unter dem 22.03.2006 eine Wählerliste, die 21 Namen aufführte, u. a. die Herren K und K sowie 2 noch zu besetzende Stellen im Betriebsbüro und in der Verladung (Wählerliste Bl. 22 d. A.). Am 25.04.2006 macht der Wahlvorstand das Wahlergebnis bekannt und stellte fest, dass 20 gültige Stimmen abgegeben wurden sowie dass der gewählte Betriebsrat erneut aus 3 Mitgliedern bestehe (Bl. 10 d. A.).
Daraufhin focht die Beteiligte zu 1. mit am 05.05.2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz die Wahl an.
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