Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 25.06.2008 -
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren nur noch darüber, ob die Wahl des Beteiligten zu 8. nichtig ist.
Die Antragsteller und Beteiligten zu 1. - 3. sowie 5. - 7. sind Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bei der X. GmbH (Arbeitgeberin). Die Antragstellerin und Beteiligte zu 4. stand zur Zeit der mündlichen Anhörung vor dem Beschwerdegericht nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin. Die Antragstellerin und Beteiligte zu 6. ist leitende Angestellte bei der Arbeitgeberin.
Der Beteiligte zu 8. (Betriebsrat) wurde am 14.03.2006 gewählt. Er besteht aus drei Mitgliedern. Die Wahl erfolgte im vereinfachten Wahlverfahren nach §
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