LAG München - Beschluss vom 10.03.2008
6 TaBV 87/07
Normen:
BetrVG § 18 Abs. 3 Satz 1 ; BetrVG § 19 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 21.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19a BV 167/06

Wahlanfechtung

LAG München, Beschluss vom 10.03.2008 - Aktenzeichen 6 TaBV 87/07

DRsp Nr. 2008/18489

Wahlanfechtung

»1. Bei Anfechtung einer Betriebsratswahl ist die Angabe eines Antragsgegners nicht erforderlich (§ 19 BetrVG). 2. Eine gegenüber dem Wahlausschreiben zeitlich vorgezogene Stimmauszählung, ohne dass vorher Ort und Zeitpunkt dieser Stimmauszählung öffentlich im Betrieb bekannt gemacht worden sind, rechtfertigt die Wahlanfechtung.«

Normenkette:

BetrVG § 18 Abs. 3 Satz 1 ; BetrVG § 19 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.

Im Betrieb der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 6) fand in der Zeit vom 18. bis einschließlich 20. April 2006 eine Betriebsratswahl statt.

Nach dem Wahlausschreiben des Wahlvorstands vom 13. März 2006 (Blatt 5/6 der Akte) sollte die öffentliche Stimmauszählung am 23. April 2006 ab 15:30 Uhr im Aufenthaltsraum erfolgen.

Tatsächlich erfolgte die Stimmauszählung jedoch bereits am 20. April 2006. In der Wahlniederschrift mit dem Datum 20. April 2006 (Blatt 7 der Akte) stellte der Wahlvorstand fest, dass 52 Wahlumschläge mit 236 gültigen Stimmen abgegeben und die Herren St., P., C., Sch. und M. in den Betriebsrat gewählt worden sind.