I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.
Im Betrieb der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 6) fand in der Zeit vom 18. bis einschließlich 20. April 2006 eine Betriebsratswahl statt.
Nach dem Wahlausschreiben des Wahlvorstands vom 13. März 2006 (Blatt 5/6 der Akte) sollte die öffentliche Stimmauszählung am 23. April 2006 ab 15:30 Uhr im Aufenthaltsraum erfolgen.
Tatsächlich erfolgte die Stimmauszählung jedoch bereits am 20. April 2006. In der Wahlniederschrift mit dem Datum 20. April 2006 (Blatt 7 der Akte) stellte der Wahlvorstand fest, dass 52 Wahlumschläge mit 236 gültigen Stimmen abgegeben und die Herren St., P., C., Sch. und M. in den Betriebsrat gewählt worden sind.
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