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Der am 8. März 1930 geborene und seit dem 27. Mai 1959 zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit zugelassene Kläger wendet sich gegen das vom Zulassungsausschuss festgestellte und vom beklagten Berufungsausschuss bestätigte Ende seiner Zulassung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit mit Ablauf des 1. Januar 1999. Er sieht in der gesetzlich vorgeschriebenen Beendigung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit mit Vollendung des 68. Lebensjahres eine Verletzung seiner Grundrechte sowie des durch das Recht der Europäischen Gemeinschaft (EG) gewährleisteten Grundrechtsstandards.
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