Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 8. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von vorzeitiger Altersrente nach § 12 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Die Klägerin ist 1953 geboren, ihr inzwischen verstorbener Ehemann 1950. Am 16.08.2013 starb der Ehegatte der Klägerin und die Klägerin beantragte Witwenrente, die ihr mit Bescheid vom 21.01.2014 ab dem 01.09.2013 gewährt wurde.
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