LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 24.11.2010
6 Sa 460/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 22.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 46/10

Vorzeitige Kündigung bei Betriebsstilllegung; unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei rechtsmissbräuchlicher Kündigung zwei Jahre vor beabsichtigter Stilllegung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.11.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 460/10

DRsp Nr. 2011/581

Vorzeitige Kündigung bei Betriebsstilllegung; unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei rechtsmissbräuchlicher Kündigung zwei Jahre vor beabsichtigter Stilllegung

Eine frühzeitige Kündigung (hier: 2 Jahre vor beabsichtigter Stilllegung) kann rechtsmissbräuchlich sein.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 22.07.2010 - 1 Ca 46/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung sowie um Weiterbeschäftigung.

Die Beklagte ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der M. AG. Sie betreibt in Deutschland Hotels, im Dezember 2009 an 16 Standorten, heute an 13. Im M. Hotel in L. beschäftigt sie 132 Arbeitnehmer.

Die am ...1950 geborene, verheiratete Klägerin ist seit dem 01.07.1981 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Leiterin Frühstück. Sie arbeitet im Hotelbetrieb M. in L. mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden und einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.379,00 EUR. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 01.07.1981 (Bl. 55 d. A.).