LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.06.2015
L 19 AS 909/15 B ER
Normen:
SGB II § 12a; SGB II § 5 Abs. 3 S. 1; SGG § 86b Abs. 1; SGB II § 65 Abs. 4; SGB II § 13 Abs. 2; SGB I § 39 Abs. 1; SGB I § 60; SGB X § 20; SGB X § 21;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 20.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 342/15

Vorzeitige Inanspruchnahme einer AltersrenteAnordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Aufforderung zur Stellung eines Antrags auf vorgezogene AltersrenteAnspruch des Leistungsberechtigten auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens durch den Leistungsträger im Hinblick auf die Aufforderung zur Stellung des Antrags auf vorzeitige AltersrenteErmessensfehlgebrauch durch Zugrundelegung eines unvollständig ermittelten Sachverhalts Versäumung der Aufforderung zur Vorlage der vollständigen Renteninformation einschließlich aller Anlagen und Stützung der Entscheidung auf eine unvollständig vorgelegte RenteninformationAmtsermittlungspflicht des Grundsicherungsträgers

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.06.2015 - Aktenzeichen L 19 AS 909/15 B ER

DRsp Nr. 2015/11181

Vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Aufforderung zur Stellung eines Antrags auf vorgezogene Altersrente Anspruch des Leistungsberechtigten auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens durch den Leistungsträger im Hinblick auf die Aufforderung zur Stellung des Antrags auf vorzeitige Altersrente Ermessensfehlgebrauch durch Zugrundelegung eines unvollständig ermittelten Sachverhalts Versäumung der Aufforderung zur Vorlage der vollständigen Renteninformation einschließlich aller Anlagen und Stützung der Entscheidung auf eine unvollständig vorgelegte Renteninformation Amtsermittlungspflicht des Grundsicherungsträgers