LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 12.02.2014
2 Sa 173/13
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 4
NZA-RR 2014, 287
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 23.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 149/13

Vorübergehender Bedarf

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.02.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 173/13

DRsp Nr. 2014/8899

Vorübergehender Bedarf

Die Schließung des Staatsexamens-Studiengangs Rechtswissenschaft an der Juristischen Fakultät der Universität Rostock zum 31.03.2013 rechtfertigt die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einer Sekretärin an Lehrstühlen an der Juristischen Fakultät im Dezember 2010 mit einer Laufzeit bis zum 31.03.2013. Dem stehen Arbeitsplätze, die zum Befristungsende frei werden, nicht entgegen, wenn die vorherigen Stelleninhaber sich in Altersteilzeit im Blockmodell befunden haben. Der ansonsten entstehende Verlust der Förderung von Altersteilzeit ist dem Arbeitgeber nicht zuzumuten.

1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 23.07.2013 - 1 Ca 149/13 - dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt werden.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristungsabrede. Hinsichtlich des Sachverhalts heißt es im Tatbestand des klagestattgebenden Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 23.07.2013 - 1 Ca 149/13 - wie folgt: