BAG - Urteil vom 16.01.1991
4 AZR 301/90
Normen:
BAT §§ 24, 22 ; BGB §§ 306, 324, 325, 612 ; BPersVG §§ 75, 79 ; MTV (Manteltarifvertrag für die Bundesanstalt für Arbeit vom 21. September 1961) §§ 24, 22 ; TVG §§ 3, 4 ; VergGr. V c; ZPO §§ 253, 139 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.09.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4001/89
LAG Köln, vom 15.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1240/89

Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

BAG, Urteil vom 16.01.1991 - Aktenzeichen 4 AZR 301/90

DRsp Nr. 2000/1171

Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

»1. Die nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit darf als arbeitsvertragliches Gestaltungsmittel nicht funktionswidrig verwendet werden. Sie kommt in Betracht, wenn die wahrzunehmende Tätigkeit keine Daueraufgabe darstellt oder der bisherige Arbeitsplatzinhaber nur vorübergehend abwesend ist oder sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers einer sofortigen Übertragung der Tätigkeit auf Dauer entgegenstehen. Eine Daueraufgabe liegt auch dann vor, wenn ständiger Vertretungsbedarf besteht. 2. Überträgt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine höherwertige Tätigkeit auf Dauer oder rechtsmißbräuchlich nur vorübergehend, ist er arbeitsvertraglich zur Zahlung der Vergütung nach der höheren Vergütungsgruppe verpflichtet, auch wenn er den Personalrat nicht beteiligt hat (Aufgabe von BAGE 38, 130, 139 = AP Nr. 7 zu § 75 BPersVG m. w. Nachw.).«

Normenkette:

BAT §§ 24, 22 ; BGB §§ 306, 324, 325, 612 ; BPersVG §§ 75, 79 ; MTV (Manteltarifvertrag für die Bundesanstalt für Arbeit vom 21. September 1961) §§ 24, 22 ; TVG §§ 3, 4 ; VergGr. V c; ZPO §§ 253, 139 ;

Tatbestand: