Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.05.2014 -
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1) jeweils 50 %.
3.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Anpassung einer der Klägerin zugesagten Betriebsrente zum Stichtag des 01.04.2012.
Die Klägerin war 26 Jahre lang im G -K beschäftigt. Aufgrund einer ihr während der Dauer ihrer Beschäftigung erteilten Versorgungszusage erhält die Klägerin eine Betriebsrente in Höhe von monatlich € 514,78 brutto.
Unmittelbare Versorgungsschuldnerin ist die Beklagte zu 1) als Rechtsnachfolgerin der G -K V -B -A (G ), der früheren Konzernobergesellschaft der G -G .
Im früheren G -K wurden die Rückstellungen für die Betriebsrenten konzernübergreifend bei der Konzernobergesellschaft G -K V -B -A (G ) bilanziert. Dies beruhte auf der sog. "1976er-Vereinbarung", aufgrund derer die G als Konzernobergesellschaft in die Pensionsversprechen der Konzerngesellschaften mit der Maßgabe eingetreten war, dass die G im Innenverhältnis allein für die Erfüllung der Pensionsversprechen haftete, im Außenverhältnis aber die Konzerngesellschaften weiterhin neben der G hafteten.
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