LAG Köln - Beschluss vom 25.07.2007
7 Ta 90/07
Normen:
ZPO § 124 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2823/06

Vortäuschen der Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur bei zumindest bedingtem Vorsatz unter Ausschluss jeder Irrtumsmöglichkeit - unvollständige Tatsachenfeststellung bei Vernehmung nur eines von mehreren benannten Zeugen

LAG Köln, Beschluss vom 25.07.2007 - Aktenzeichen 7 Ta 90/07

DRsp Nr. 2007/18090

Vortäuschen der Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur bei zumindest bedingtem Vorsatz unter Ausschluss jeder Irrtumsmöglichkeit - unvollständige Tatsachenfeststellung bei Vernehmung nur eines von mehreren benannten Zeugen

»1. Es stellt eine unzulässige vorgenommene Beweiswürdigung dar, wenn das Gericht eine Beweisaufnahme nach Vernehmung nur eines von mehreren für eine entscheidungserhebliche Tatsache benannten Zeugen abbricht, weil der vernommene Zeuge - der als einziger auch von der Gegenpartei benannt war - für sich betrachtet glaubhaft und überzeugend das Beweisthema verneint hat.2. Ein solches Vorgehen kann auch nicht mit der Überlegung gerechtfertigt werden, die beweisbelastete Partei könne durch die Vernehmung der übrigen Zeugen bestenfalls noch ein non liquet erreichen, denn es kann niemals von vorneherein ausgeschlossen werden, dass sich der Beweiswert einer Zeugenaussage nach Vernehmung weiterer Zeugen in einem ganz anderen Licht darstellt.3. Der Entzug der PKH nach § 124 Nr. 1 ZPO setzt Täuschungsvorsatz des Antragstellers voraus. Dieser kann nur bejaht werden, wenn auch die Möglichkeit eines Irrtums oder Missverständnisses beim Aufstellen einer sich als objektiv falsch erweisenden Tatsachenbehauptung auszuschließen ist.«

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 1 ;

Gründe: