»Wendet sich ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft gegen die Kündigung seines für die Dauer der Vorstandstätigkeit ruhenden Arbeitsverhältnisses, so ist die Klage gemäß § 112AktG immer dann gegen die Gesellschaft vertreten durch den Aufsichtsrat zu richten, wenn die Kündigungsgründe ihren Ursprung in der früheren Vorstandstätigkeit haben.«