BSG - Urteil vom 16.06.1999
B 9 V 13/98 R
Normen:
SGB I § 42 Abs. 1 S. 1; BVG § 30 Abs. 1, § 30 Abs. 2 ; KOVVfG § 22 Abs. 4 ; BGB § 133 ; SGB X § 44, § 43, § 48 ; KOVAnpG 1991; KOVAnpV 1992;

Vorschußbescheide in der Kriegsopferversorgung

BSG, Urteil vom 16.06.1999 - Aktenzeichen B 9 V 13/98 R

DRsp Nr. 1999/9477

Vorschußbescheide in der Kriegsopferversorgung

1. Der Versorgungsträger kann auch nach § 42 SGB I Vorschußleistungen festsetzen, obwohl er die Möglichkeit hat, Vorbehaltsbescheide nach § 22 Abs. 4 KOVVfG zu erlassen.2. Der Versorgungsträger hat durch den Erlaß eines Vorschußbescheides, mit dem Geldleistungen nach einer MdE um 30 vH gewährt worden sind, noch nicht bindend über das Vorliegen einer zumindest rentenberechtigenden MdE i.S. des § 31 BVG entschieden.3. Auch durch die entsprechend der allgemeinen Rentenerhöhung angepasste Vorschußleistung entsteht kein Anspruch auf eine endgültige Dauerleistung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB I § 42 Abs. 1 S. 1; BVG § 30 Abs. 1, § 30 Abs. 2 ; KOVVfG § 22 Abs. 4 ; BGB § 133 ; SGB X § 44, § 43, § 48 ; KOVAnpG 1991; KOVAnpV 1992;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob das beklagte Land dem Kläger Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zahlen muß.