BFH - Urteil vom 16.06.2004
XI R 55/03
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 34 Abs. 1 § 3 Nr. 9 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 32
BB 2004, 2397
BB 2004, 2450
BFH/NV 2004, 1705
BFHE 206, 544
BStBl 2004, 1055
DB 2004, 2348
DStR 2004, 1916
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 22.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1081/99

Vorruhestandsgeld als Teil der Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes

BFH, Urteil vom 16.06.2004 - Aktenzeichen XI R 55/03

DRsp Nr. 2004/16670

Vorruhestandsgeld als Teil der Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes

»Vorruhestandsgelder, die aufgrund eines Manteltarifvertrages vereinbart werden, sind Teil der Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Erstreckt sich die Zahlung der Vorruhestandsgelder über mehr als einen Veranlagungszeitraum, ist mangels Zusammenballung eine begünstigte Besteuerung der Gesamtentschädigung zu versagen.«

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 34 Abs. 1 § 3 Nr. 9 ;

Gründe:

I. Die am 6. April 1937 geborene Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war seit 1972 bei einer Versicherung beschäftigt. Diese hatte im Rahmen betrieblicher Altersvorsorge für die Klägerin Kapitallebensversicherungen abgeschlossen, für die der ermäßigte Versicherungstarif nur für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gelten sollte.