Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 16.03.2020 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde wird abgelehnt.
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem Klageverfahren gegen einen Erstattungsbescheid iHv 648 EUR.
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