LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.05.2020
L 7 AS 514/20 NZB
Normen:
SGG § 105 Abs. 2 S. 1-3; SGG § 105 Abs. 3; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 145;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 16.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 5297/19

Vorrang eines Antrags auf Durchführung der mündlichen Verhandlung vor einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung nach einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.05.2020 - Aktenzeichen L 7 AS 514/20 NZB

DRsp Nr. 2020/9029

Vorrang eines Antrags auf Durchführung der mündlichen Verhandlung vor einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung nach einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid im sozialgerichtlichen Verfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 16.03.2020 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 105 Abs. 2 S. 1-3; SGG § 105 Abs. 3; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 145;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem Klageverfahren gegen einen Erstattungsbescheid iHv 648 EUR.