Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. April 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
I
Der Kläger begehrt als Sozialhilfeträger von dem Beklagten als Jugendhilfeträger die Erstattung der Kosten, die er in der Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 30. Juni 2006 für die Betreuung einer jungen Mutter mit geistiger Behinderung in einem Mutter-Kind-Heim aufgewendet hat.
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