BSG - Beschluss vom 25.02.2015
B 3 P 12/14 B
Normen:
SGB XI § 115 Abs. 1a; SGB XI § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 08.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 P 80/13
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 P 134/12

Vorrang des NotengenerierungsverfahrensPflegetransparenzberichterstattungVorrang/Nachrang-Verhältnis

BSG, Beschluss vom 25.02.2015 - Aktenzeichen B 3 P 12/14 B

DRsp Nr. 2015/5224

Vorrang des Notengenerierungsverfahrens Pflegetransparenzberichterstattung Vorrang/Nachrang-Verhältnis

1. Die Frage, "ob mit Einführung des § 115 Abs. 1a SGB XI das Notengenerierungsverfahren zur Abbildung der pflegerischen Qualität eines Pflegeheims einschließlich der Normen zur Veröffentlichung der sog. Transparenzberichte grundsätzlich vorrangig zu dem Erlass von Maßnahmebescheiden im Sinne von § 115 Abs. 2 SGB XI ist", ist nicht klärungsbedürftig, weil es keine nachvollziehbaren rechtlichen Anhaltspunkte für ein solches Vorrangverhältnis gibt. 2. Während die Pflegetransparenzberichterstattung das Ziel verfolgt, für die Pflegebedürftigen und deren Angehörige die pflegerischen Leistungen und deren Qualität durch die Pflegeeinrichtungen transparent zu machen, dienen Maßnahmebescheide der Feststellung und schließlich der Beseitigung von Pflegemängeln und schaffen darüber hinaus eine rechtliche Grundlage für weitere Sanktionen. 3. Ein Vorrang/Nachrang-Verhältnis kommt im Hinblick auf diese unterschiedliche Zielsetzung ohne weitere Anhaltspunkte im Gesetz nicht in Betracht.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.