A.
Im Ausgangsverfahren streiten die Parteien darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers, der seit dem 1. Oktober 1965 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt war, am 30. November 1981 oder erst am 31. Mai 1982 beendet wurde.
Im Arbeitsvertrag vom 17. September 1965 hatten die Parteien vereinbart, dass eine demnächst abzuschließende Betriebsvereinbarung Bestandteil des Anstellungsvertrages wird. Diese Betriebsvereinbarung wurde am 1. Januar 1969 abgeschlossen, in der es unter § 10 Abs. 1 Buchst. e) heißt:
"Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung grundsätzlich sechs Monate nach Vollendung des 65. Lebensjahres, gerechnet vom Ende des Monats, in dem diese Altersgrenze erreicht wurde."
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