A.
I. Die Vorschriften über die Entlassung und die Wiederverwendung verheirateter Beamtinnen sind mehrfach geändert worden.
1. § 63 Abs. 1 Satz 1 des Deutschen Beamtengesetzes (DBG) vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) bestimmte:
Ein verheirateter weiblicher Beamter ist zu entlassen, wenn er es beantragt oder wenn seine wirtschaftliche Versorgung nach der Höhe des Familieneinkommens dauernd gesichert erscheint.
Durch § 3 Nr. 10 des Bundespersonalgesetzes (BPG) vom 17. Mai 1950 (BGBl. S. 207) erhielt § 63 Abs. 1 Satz 1 bis Satz 3 1. Halbsatz DBG folgende Fassung:
Ein weiblicher Beamter kann, wenn er sich verehelicht, entlassen werden. Er ist zu entlassen, wenn er es beantragt. Er darf ohne Antrag nur entlassen werden, wenn seine wirtschaftliche Versorgung nach der Höhe des Familieneinkommens dauernd gesichert erscheint.
Das Bundespersonalgesetz trat am 16. Juni 1950 in Kraft (§ 9).
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