Auf die Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und des Rechtsbeschwerdeführers wird der Musterentscheid des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Oktober 2020 aufgehoben, soweit das Oberlandesgericht die Feststellungsziele II 1, 3 bis 6 und 13 als unbegründet zurückgewiesen und den Vorlagebeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 17. April 2019, berichtigt durch Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Juni 2019, hinsichtlich des Feststellungsziels I 1 für gegenstandslos erklärt hat.
Das Feststellungsziel I 1 wird als unbegründet zurückgewiesen. Der Vorlagebeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 17. April 2019, berichtigt durch Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Juni 2019, ist hinsichtlich der Feststellungsziele II 1, 3 bis 6 und 13 gegenstandslos.
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