OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.02.2013
12 A 2793/12
Normen:
SGB VIII § 10 Abs. 4 S. 2 n.F.;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 9059/10

Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe nach § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII n.F. wegen körperlicher Behinderung eines Hilfeempfängers

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.02.2013 - Aktenzeichen 12 A 2793/12

DRsp Nr. 2013/6469

Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe nach § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII n.F. wegen körperlicher Behinderung eines Hilfeempfängers

Für die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe nach § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII n.F. reicht es aus, dass die körperliche Behinderung objektiv gesehen bei sachgerechter Betreuung nicht außer acht gelassen werden kann.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 123.321,20 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB VIII § 10 Abs. 4 S. 2 n.F.;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben ist.

Soweit das Verwaltungsgericht das Klagebegehren des Klägers bezüglich der ab dem 1. Oktober 2010 noch entstehenden Kosten nebst Zinsen als Feststellungsklage verstanden und wegen deren Subsidiarität und mangels hinreichender Bestimmtheit als schon unzulässig abgelehnt hat, verhält sich die Zulassungsbegründung hierzu von vornherein nicht. Nach § Abs. verlangt ein wirksamer Zulassungsantrag jedoch, dass die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb der Begründungsfrist dargelegt werden.