LAG Baden-Württemberg, vom 04.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 12/15
ArbG Freiburg, vom 19.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 478/14
Vorrang der Individualabrede vor Allgemeinen GeschäftsbedingungenTeilnichtigkeit bei Vereinbarungen mit Überschreitung der gesetzlich zulässigen WochenarbeitszeitVergütungsanspruch bei Überschreitung der gesetzlich zulässigen WochenarbeitszeitStörung der Geschäftsgrundlage und Anpassung bei erheblicher Störung des Äquivalenzverhältnisses (Synallagma)
BAG, Urteil vom 24.08.2016 - Aktenzeichen 5 AZR 129/16
DRsp Nr. 2016/19461
Vorrang der Individualabrede vor Allgemeinen GeschäftsbedingungenTeilnichtigkeit bei Vereinbarungen mit Überschreitung der gesetzlich zulässigen WochenarbeitszeitVergütungsanspruch bei Überschreitung der gesetzlich zulässigen WochenarbeitszeitStörung der Geschäftsgrundlage und Anpassung bei erheblicher Störung des Äquivalenzverhältnisses (Synallagma)
Eine Individualabrede geht Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Dieser Vorrang gilt trotz der fehlenden Verweisung in § 310 Abs. 3 Nr. 2BGB auf § 305bBGB auch für vorformulierte Einmalbedingungen in Verbraucherverträgen.Orientierungssätze:1. § 3ArbZG gibt als Verbotsgesetz iSv. § 134BGB eine Grenze für das Arbeitszeitvolumen vor, das wirksam als geschuldet vereinbart werden kann. Der Verstoß gegen § 3ArbZG hat nach § 134BGB nicht die Nichtigkeit der Arbeitszeitvereinbarung insgesamt, sondern deren Teilnichtigkeit zur Folge. Im Rahmen des gesetzlich Zulässigen bleibt eine gegen die gesetzlichen Höchstgrenzen verstoßende Arbeitszeitvereinbarung wirksam.2. Ein Verstoß gegen § 3ArbZG führt nicht zum Ausschluss des Vergütungsanspruchs. Der Schutzzweck der Vorschrift gebietet nicht, dem Arbeitnehmer Vergütung für Arbeitsleistungen zu versagen, die der Arbeitgeber über die gesetzlich zulässigen Höchstgrenzen hinaus in Anspruch genommen hat.
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