LAG Düsseldorf - Urteil vom 30.08.2012
13 Sa 1017/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 13.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 13/11

Vorrang der Änderungskündigung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2012 - Aktenzeichen 13 Sa 1017/12

DRsp Nr. 2012/23454

Vorrang der Änderungskündigung

Vor jeder ordentlichen Beendigungskündigung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer grundsätzlich eine beiden Parteien objektiv mögliche und zumutbare Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz auch zu geänderten Bedingungen anzubieten. Gleiches gilt, wenn sich der Arbeitgeber kollektivrechtlich verpflichtet hat, Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz wegfällt, in eine Einheit zu übernehmen, in der sie qualifiziert und temporär eingesetzt werden sollen mit dem Ziel einer Vermittlung auf einen Dauerarbeitsplatz.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 13.09.2011 - 2 Ca 13/11 lev - teilweise abgeändert:

Der Weiterbeschäftigungsantrag wird als unzulässig abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine betriebsbedingte Kündigung.