Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. Februar 2023 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt die Vormerkung von Kindererziehungszeiten und weiteren Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
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