BSG - Urteil vom 18.04.2024
B 5 R 10/23 R
Normen:
SGG § 170 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 56 Abs. 1; SGB VI § 56 Abs. 2 S. 8;
Fundstellen:
SGb 2024, 350
ZfSH/SGB 2024, 301
FA 2024, 176
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 09.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 80/18
LSG Hessen, vom 21.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 122/20

Vormerkung von Kindererziehungszeiten und weiteren Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung

BSG, Urteil vom 18.04.2024 - Aktenzeichen B 5 R 10/23 R

DRsp Nr. 2024/8337

Vormerkung von Kindererziehungszeiten und weiteren Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung

1. In einem Rechtsstreit um die Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei einem Elternteil ist grundsätzlich der andere Elternteil notwendig beizuladen nach § 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG. 2. Wurde ein Kind in einem bestimmten Zeitraum von beiden Eltern gemeinsam erzogen, ohne dass sie eine übereinstimmende Erklärung zur Zuordnung der Erziehungszeit abgegeben haben, setzt die Zuordnung der betreffenden Erziehungszeit zu einem Elternteil voraus, dass er das Kind im Sinne des § 56 Abs. 2 S. 8 SGB VI überwiegend erzogen hat. 3. Die Auffangregelung in § 56 Abs. 2 S. 9 Teils. 1 SGB VI verletzt nicht die gleichheitsrechtlichen Anforderungen aus Art. 3 Abs. 3 S. 1 i.V.m. mit Abs. 2 S. 1 GG, indem sie Mütter begünstigt.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. Februar 2023 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 170 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 56 Abs. 1; SGB VI § 56 Abs. 2 S. 8;

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Vormerkung von Kindererziehungszeiten und weiteren Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung.