LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.04.2016
L 27 R 802/15
Normen:
BEG; EVZStiftG; ZRBG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 141 R 2843/12

Vormerkung von Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung für ein zehnjähriges Kind bei Aufenthalt in einem Ghetto-WaisenheimKeine Anwendung einer Lebensalters-Untergrenze

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.04.2016 - Aktenzeichen L 27 R 802/15

DRsp Nr. 2016/9692

Vormerkung von Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung für ein zehnjähriges Kind bei Aufenthalt in einem Ghetto-Waisenheim Keine Anwendung einer Lebensalters-Untergrenze

Ein zehnjähriges Kind das in einem Waisenheim in einem Ghetto lebt konnte Zeiten zurücklegen.

Im Zuge der Ghetto-Rechtsprechung ist keine Lebensalters-Untergrenze von 14 Jahren, wie nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Ersatzzeiten, zugrunde zu legen. »Ein zehnjähriges Kind, das in einem Waisenheim in einem Ghetto lebte, konnte Zeiten (im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 ZRBG) zurücklegen.«

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. September 2015 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 5. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2012 verurteilt, die Zeiten vom 1. Januar bis zum 31. März 1944 als glaubhaft gemachte Beitragszeiten nach § 1 ZRBG vorzumerken.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens zu einem Neuntel zu erstatten. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEG; EVZStiftG; ZRBG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand: