Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. September 2015 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 5. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2012 verurteilt, die Zeiten vom 1. Januar bis zum 31. März 1944 als glaubhaft gemachte Beitragszeiten nach § 1 ZRBG vorzumerken.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens zu einem Neuntel zu erstatten. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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