LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.04.2016
L 33 R 851/13
Normen:
SGB VI § 149 Abs. 5 S. 1; SGB X § 45;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 13.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 78 R 2124/09

Vormerkung rentenversicherungsrechtlicher ZeitenBeschränkung der FeststellungspflichtGewichtung der Erziehungsbeiträge der ElternÜbereinstimmende Erklärung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.04.2016 - Aktenzeichen L 33 R 851/13

DRsp Nr. 2016/10794

Vormerkung rentenversicherungsrechtlicher Zeiten Beschränkung der Feststellungspflicht Gewichtung der Erziehungsbeiträge der Eltern Übereinstimmende Erklärung

1. Zu den vorzumerkenden rentenrechtlichen Zeiten zählen u.a. KEZ und BEZ (§§ 54 Abs. 1, 56, 57 SGB VI). 2. Der Versicherungsträger ist befugt, wenn auch nicht verpflichtet, auf Antrag auch solche geklärten Daten durch Bescheid festzustellen, die noch keine sechs Jahre zurückliegen. 3. Denn die Beschränkung der Feststellungspflicht soll ihm lediglich ermöglichen, im Versicherungsverlauf enthaltene, aber noch nicht bescheidmäßig festgestellte Daten ohne Bindungen durch Vertrauensschutzerwägungen (vgl. § 45 SGB X) erleichtert zu berichtigen. 4. Der Begriff der gemeinsamen Erziehung ist im Gesetz nicht definiert. 5. Es ist nicht Zweck des § 56 Abs. 1 bis 3 SGB VI, die Gewichtung der Erziehungsbeiträge der Eltern durch Zu- oder Aberkennung von Pflichtversicherungszeiten zu honorieren oder für unbeachtlich zu erklären.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. September 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 149 Abs. 5 S. 1; SGB X § 45;

Tatbestand:

Streitig ist die Vormerkung rentenversicherungsrechtlicher Zeiten.