Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. November 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
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Der Kläger begehrt die Vormerkung höherer beitragspflichtiger Einnahmen aufgrund nichterwerbsmäßiger Pflege.
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