SG Berlin, vom 23.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 3523/06
Vormerkung des Tatbestandes einer Ausbildungs-Anrechnungszeit, Höchstdauer einer Zwischenzeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2008 - Aktenzeichen L 3 R 534/07
DRsp Nr. 2009/6051
Vormerkung des Tatbestandes einer Ausbildungs-Anrechnungszeit, Höchstdauer einer Zwischenzeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
Der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine feststehende Höchstgrenze von maximal vier Kalendermonaten für die Berücksichtigung des ausbildungsorganisatorisch bedingten und nicht dem Versicherten anzulastenden Zeitraums zwischen Ende der Schulausbildung (Abitur) und Beginn des Hochschulstudiums zum nächsten Wintersemester als Anrechnungszeit nach § 58 Abs 1 Satz 1 Nr. 4SGB VI (uvnermeidbare Zwischenzeit) nicht zu entnehmen.
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