LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.09.2014
L 1 U 3636/14 ER-B
Normen:
SGB VII § 45 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 46 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2014, 837
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 21.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 2080/14

Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB VII; Abstellen auf die Bedingungen einer künftigen Beschäftigung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2014 - Aktenzeichen L 1 U 3636/14 ER-B

DRsp Nr. 2014/13925

Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB VII; Abstellen auf die Bedingungen einer künftigen Beschäftigung

Vereinbart ein Verletztengeldempfänger bei laufendem Beschäftigungsverhältnis während des Verletztengeldbezuges mit seinem Arbeitgeber eine künftige Beschäftigung auf einem anderen vorhandenen Arbeitsplatz, kommt es für die Prüfung der Arbeitsfähigkeit auf die Bedingungen dieser Tätigkeit an.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 21.08.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 45 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 46 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist statthaft. Sie ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der seit 11.08.2010 geltenden Fassung des Art. 6 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010 (BGBl. I, 1127) ausgeschlossen. Denn in der Hauptsache wäre die Berufung nicht unzulässig.