OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.06.2014
7 A 11246/13.OVG
Normen:
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 14.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 392/13

Vorliegen verwertbaren Vermögens bei einer der Testamentsvollstreckung unterliegenden Erbschaft

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.06.2014 - Aktenzeichen 7 A 11246/13.OVG

DRsp Nr. 2014/16054

Vorliegen verwertbaren Vermögens bei einer der Testamentsvollstreckung unterliegenden Erbschaft

1. Bei der Beurteilung, ob es sich bei einer der Testamentsvollstreckung unterliegenden Erbschaft um verwertbares Vermögen handelt, ist die zeitliche Dimension, innerhalb der das Vermögen (voraussichtlich) verwertet werden kann, zu berücksichtigen. Kann der junge Volljährige das Vermögen nicht in angemessener Zeit verwerten, verfügt er nicht über bereite Mittel (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 -, [...]).2. Ein angemessener Zeitrahmen ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn bei einer Gesamtbezugsdauer von Leistungen nach §§ 41, 34 SGB VIII von ca. zwei Jahren zwischen deren Endzeitpunkt und dem Eintritt der voraussichtlichen Verfügungsmöglichkeit ca. fünf Jahre liegen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 14. November 2013 der Bescheid der Beklagten vom 5. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2013 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.