Auf die Berufung der Klägerin wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 14. November 2013 der Bescheid der Beklagten vom 5. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2013 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|