Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Mai vom 11. August 2011 20 BV 79/111 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten über das Vorliegen und die Aufhebung von Versetzungen.
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