OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.06.2012
12 B 433/12
Normen:
PfG NRW § 12; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 21 L 444/12

Vorliegen eines unzumutbaren Nachteils bei Drohen des Verlustes eines Heimplatzes wegen eingetretener Zahlungsrückstände i.R.d. Gewährung von Pflegewohngeld

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.06.2012 - Aktenzeichen 12 B 433/12

DRsp Nr. 2013/5224

Vorliegen eines unzumutbaren Nachteils bei Drohen des Verlustes eines Heimplatzes wegen eingetretener Zahlungsrückstände i.R.d. Gewährung von Pflegewohngeld

1. Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots des Art. 19 Abs. 4 GG, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, ist von diesem Grundsatz aber eine Ausnahme dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.2. Ein unzumutbarer Nachteil in diesem Sinne liegt dann vor, wenn wegen eingetretener Zahlungsrückstände der Verlust eines Heimplatzes konkret droht. Der Verlust des Heimplatzes droht in jedem Fall, wenn es bereits zu einer Kündigung des Heimplatzes gekommen ist. Eine solche Sachlage muss im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden. Der Umstand allein, dass ein Zahlungsrückstand gegeben ist und dieser generell einen Kündigungsgrund darstellen kann, reicht für die Annahme einer solchen konkreten Gefährdung des Heimplatzes nicht aus.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.