Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass sich schon eine Beeinträchtigung von Rechten der Antragstellerin als Voraussetzung sowohl für einen Anordnungsanspruch als auch für einen Anordnungsgrund, wie sie der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO fordert, nicht feststellen lässt. Gegen die überzeugenden Gründe des Verwaltungsgerichts, die sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zu eigen macht, dringt die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durch.
Die Antragstellerin kann demgegenüber nicht mit Erfolg geltend machen, das Verwaltungsgericht sei im Hinblick auf ihre Kernbehauptung,
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