OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.03.2012
12 A 1662/11
Normen:
SGB VIII § 10 Abs. 2 S. 2; SGB VIII § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 7124/10

Vorliegen eines Hinweises auf die Art der konkreten Leistung bei einer Mitteilung über die Gewährung der Leistung i.S.d. § 92 Abs. 3 S. 1 SGB VIII

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.03.2012 - Aktenzeichen 12 A 1662/11

DRsp Nr. 2012/10243

Vorliegen eines Hinweises auf die Art der konkreten Leistung bei einer Mitteilung über die Gewährung der Leistung i.S.d. § 92 Abs. 3 S. 1 SGB VIII

Die nach § 92 Abs. 3 S. 1 SGB VIII neben der im Vordergrund stehenden Aufklärung über die in § 10 Abs. 2 S. 2 SGB VIII benannten Folgen der Gewährung von Jugendhilfe für den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch erforderliche Mitteilung über die Gewährung der Leistung setzt unter anderem Angaben zu Beginn, Dauer und Art der Leistung voraus. Zur Information gehört, dass der Empfänger der Mitteilung in die Lage versetzt wird, aus ihrem Inhalt nachzuvollziehen, ob die gewährte Leistung seine Kostenbeitragspflicht auszulösen vermag, weil er zu dem nach § 92 Abs. 1 SGB VIII gerade dieser Einzelleistung zugeordneten Kreis der Beitragspflichtigen gehört. Ein solcher Nachvollzug der Kostenbeitragspflicht ist dem Empfänger der Mitteilung bei einem nur unvollständigen Hinweis auf nur eine von mehreren kostenbeitragspflichtigen Einzelleistungen, die während des von dem Kostenbescheid erfassten Gesamtzeitraums gewährt wurden, nicht möglich.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 10 Abs. 2 S. 2; SGB VIII § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe