OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.06.2013
19 E 88/13
Normen:
SGB II § 10 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2811/12

Vorliegen einer zur Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme führenden Gefährdung der Erziehung eines gemeinsamen Kindes im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II bei Eltern muslimischen Glaubens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.06.2013 - Aktenzeichen 19 E 88/13

DRsp Nr. 2013/17208

Vorliegen einer zur Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme führenden Gefährdung der Erziehung eines gemeinsamen Kindes im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II bei Eltern muslimischen Glaubens

Auch bei Eltern muslimischen Glaubens liegt eine zur Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme führende Gefährdung der Erziehung eines gemeinsamen Kindes im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II erst dann vor, wenn keiner der beiden hilfebedürftigen Elternteile die Kinderbetreuung übernehmen kann.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet

Normenkette:

SGB II § 10 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO).

Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dieses biete nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht.