LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 30.01.2014
L 1 R 273/12
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 30.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 43 R 686/10

Vorliegen einer teilweisen ErwerbsminderungBeurteilung des Restleistungsvermögens des BetroffenenPrüfung der sog. Wegefähigkeit

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.01.2014 - Aktenzeichen L 1 R 273/12

DRsp Nr. 2014/7062

Vorliegen einer teilweisen Erwerbsminderung Beurteilung des Restleistungsvermögens des Betroffenen Prüfung der sog. Wegefähigkeit

1. Eine teilweise Erwerbsminderung setzt voraus, dass der Betroffene wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. 2. Wiederholte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen lassen keine Rückschlüsse auf das Vorliegen einer Erwerbsminderung zu. Auch auf die Stellung der Diagnose als solche kommt es nicht an. Entscheidend sind die mit den erkannten Erkrankungen verbundenen tatsächlichen Funktionseinschränkungen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).