Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Januar 2011 und der Leistungsbescheid vom 26. März 2010 werden aufgehoben.
II.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
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