VGH Bayern - Urteil vom 02.10.2012
19 B 12.750
Normen:
AufenthG 2007 § 4 Abs. 3 S. 1; AufenthG a.F. § 66 Abs. 4 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
ZAR 2013, 125
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 20.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen AN 5 K 10.761

Vorliegen einer Haftung eines (vermeintlichen) Arbeitgebers für die Abschiebungskosten eines nicht aufenthaltsberechtigten Ausländers gem. § 66 Abs. 4 AufenthG (hier: Prospektverteiler ohne bestimmte Vorgaben zur Verteilung)

VGH Bayern, Urteil vom 02.10.2012 - Aktenzeichen 19 B 12.750

DRsp Nr. 2013/3100

Vorliegen einer Haftung eines (vermeintlichen) Arbeitgebers für die Abschiebungskosten eines nicht aufenthaltsberechtigten Ausländers gem. § 66 Abs. 4 AufenthG (hier: Prospektverteiler ohne bestimmte Vorgaben zur Verteilung)

Nichtamtlicher Leitsatz Quelle: Gericht< schließen Es besteht keine Haftung eines (vermeintlichen) Arbeitgebers für die Abschiebungskosten eines nicht aufenthaltsberechtigten Ausländers gemäß § 66 Abs. 4 AufenthG und ein entsprechender Leistungsbescheid ist mangels Arbeitnehmereigenschaft des Ausländers aufzuheben, wenn kein hinreichender Nachweis für die Annahme einer unselbstständigen (weisungsabhängigen) Dienstleistung vorliegt (Prospektverteiler ohne bestimmte Vorgaben zur Verteilung).

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Januar 2011 und der Leistungsbescheid vom 26. März 2010 werden aufgehoben.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AufenthG 2007 § 4 Abs. 3 S. 1; AufenthG a.F. § 66 Abs. 4 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;

Tatbestand

I. II.