OVG Niedersachsen - Urteil vom 31.07.2012
5 LC 216/10
Normen:
GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; GG Art. 33 Abs. 2; AGG § 1; BRRG § 7; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
DÖV 2012, 855
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 18.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 4935/08

Vorliegen einer drittgradigen Adipositas als Behinderung i.S.d. Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG; Ablehnung der Berufung in das Beamtenverhältnis mangels gesundheitlicher Eignung als Beeinträchtigung der beruflichen Teilhabe

OVG Niedersachsen, Urteil vom 31.07.2012 - Aktenzeichen 5 LC 216/10

DRsp Nr. 2012/17994

Vorliegen einer drittgradigen Adipositas als Behinderung i.S.d. Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG; Ablehnung der Berufung in das Beamtenverhältnis mangels gesundheitlicher Eignung als Beeinträchtigung der beruflichen Teilhabe

1. Eine drittgradige Adipositas allein ist keine Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und des § 1 AGG.2. Dass mangels gesundheitlicher Eignung die Berufung in das Beamtenverhältnis abgelehnt wird, ist keine Beeinträchtigung der beruflichen Teilhabe, aufgrund derer eine Funktionsbeeinträchtigung eine Behinderung darstellen würde.3. Jedenfalls bei Vorliegen einer Adipositas stellt ein BMI von mehr als 35 kg/m2 einen tauglichen Indikator für die mangelnde gesundheitliche Eignung eines Beamten dar.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; GG Art. 33 Abs. 2; AGG § 1; BRRG § 7; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1, 2;

Tatbestand

Die 196 geborene Klägerin begehrt als angestellte Lehrkraft die Ernennung zur Lehrerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (BesGr A 12) sowie Schadensersatz wegen der bisher nicht erfolgten Übernahme. Sie ist schwer adipös mit einem Body-Mass-Index (BMI) von 45 kg/m2.

1. 2. 1. 2.