BSG - Beschluss vom 09.02.2015
B 8 SO 85/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; BSHG § 88 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 24.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SO 49/12
SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SO 53/11

Vorliegen einer DivergenzBesondere Härtefälle im GrundsicherungsrechtEinsatz oder Verwertung eigenen Vermögens

BSG, Beschluss vom 09.02.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 85/14 B

DRsp Nr. 2015/4429

Vorliegen einer Divergenz Besondere Härtefälle im Grundsicherungsrecht Einsatz oder Verwertung eigenen Vermögens

1. Eine Divergenz liegt nur dann vor, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG aufstellt; eine Abweichung ist erst dann zu bejahen, wenn das LSG diesen Kriterien - wenn auch unter Umständen unbewusst - widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. 2. Allein die Behauptung, das LSG habe zum SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende - im Jahr 2007 ergangene Rechtsprechung des BSG nicht beachtet sowie den Umstand nicht berücksichtigt, dass der erkennende Sozialhilfesenat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2009 die Prüfung einer besonderen Härte verlangt habe, genügt diesen Anforderungen nicht. 3. Denn schon das BSHG enthielt in § 88 Abs. 3 Satz 1 das Gebot, in Härtefällen vom Einsatz oder der Verwertung von Vermögen abzusehen.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. April 2014 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; BSHG § 88 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I

Im Streit sind Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für September 2004.