OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.07.2013
12 E 571/13
Normen:
SGB VIII § 92 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2494/11

Vorliegen einer besonderen Härte im Rahmen der Auszahlung von Kindergeld

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.07.2013 - Aktenzeichen 12 E 571/13

DRsp Nr. 2014/16029

Vorliegen einer besonderen Härte im Rahmen der Auszahlung von Kindergeld

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGB VIII § 92 Abs. 5 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, weil

- das Kindergeld im Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis zum 30. Juni 2011 trotz der von der Klägerin behaupteten Abtretung an das Jugendamt mit anwaltlichem Schreiben vom 24. November 2009 tatsächlich nach Maßgabe der Auskunft der zuständigen Familienkasse weiter an die Klägerin ausgezahlt worden sein dürfte,

- sich daraus, dass die Beklagte versäumt haben könnte, einen Abzweigungsantrag bei der Familienkasse zu stellen, angesichts der für die Klägerin bestehenden Kontrollmöglichkeiten keine besondere Härte i. S. d. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ableiten lasse und

- auch die Berufung auf Entreicherung mit Blick auf die Möglichkeit der Abwendung einer Zwangsvollstreckung Dritter in das zugeflossene Kindergeld nicht in Betracht komme,