OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.06.2012
12 A 828/12
Normen:
VwVfG § 41 Abs. 2 S. 1; SGB X § 37 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3703/09

Vorliegen der Zugangsfiktion eines Bescheides über die Höhe der Elternbeiträge für den Kindertagesstättenbesuch eines Kindes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.06.2012 - Aktenzeichen 12 A 828/12

DRsp Nr. 2013/5250

Vorliegen der Zugangsfiktion eines Bescheides über die Höhe der Elternbeiträge für den Kindertagesstättenbesuch eines Kindes

Das schlichte Bestreiten, einen per einfachem Brief übersandten Bescheid erhalten zu haben, genügt dann nicht, die Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG bzw. des § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X zu beseitigen, wenn Umstände vorliegen, die den Schluss zulassen, dass der Adressat den Bescheid doch erhalten hat, also mehr als bloß die Negierung einer Tatsache in Rede steht.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 2.520,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwVfG § 41 Abs. 2 S. 1; SGB X § 37 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Er ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.