OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.01.2013
12 A 2406/12
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 309/10

Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anwendung des § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X i.R.d. Bestehens einer wirksamen Treuhandabrede

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.2013 - Aktenzeichen 12 A 2406/12

DRsp Nr. 2013/6456

Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anwendung des § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X i.R.d. Bestehens einer wirksamen Treuhandabrede

Eine nicht vorgenommene Zeugenvernehmung kann einen Berufungszulassungsgrund nur dann rechtfertigen, wenn dargelegt wird, dass und warum sich eine Beweiserhebung durch Vernehmung des betreffenden Zeugen aufgedrängt hätte.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Keiner der von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe vermag nach dem Zulassungsvortrag zu greifen.

Zwar dürfte die Anwendbarkeit des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X auch auf durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig bestätigte Verwaltungsakte, wie sie vom Bundessozialgericht vertreten wird,

vgl. die vom Kläger angeführten Urteile vom 22. April 1986 - 1 RA 21/85 -, [...]; vom 23. Mai 2006 - B 13 RJ 14/05 R -, BSGE 96, 227; vom 28. Januar 1991

- 9 RV 29/80 -, BSGE 51, 139 (142),