BSG - Urteil vom 28.02.2007
B 3 KR 15/06 R
Normen:
ApoG § 14 ; BPflV (1994) § 13 Abs. 1 § 2 Abs. 1 ; KHG § 2 ; SGB V § 107 Abs. 1 § 109 Abs. 4 S. 2 § 39 ;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 61/05
SG Speyer, vom 04.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 294/03

Vorleistung eines Krankenhauses für den Anspruch auf Vergütung einer stationären Behandlung, Vergütung für nicht mehr behandlungsbedürftigen Patienten, Arzneimittelabgabe durch Krankenhäuser

BSG, Urteil vom 28.02.2007 - Aktenzeichen B 3 KR 15/06 R

DRsp Nr. 2007/12985

Vorleistung eines Krankenhauses für den Anspruch auf Vergütung einer stationären Behandlung, Vergütung für nicht mehr behandlungsbedürftigen Patienten, Arzneimittelabgabe durch Krankenhäuser

1. Krankenhausbehandlung ist eine komplexe Gesamtleistung. Sie umfasst eine Vielzahl von Maßnahmen, die im Rahmen einer ambulanten Versorgung entweder überhaupt nicht oder nicht in dieser Weise, insbesondere dieser Kombination und Konzentration ergriffen werden könnten. Dabei ist einzuräumen, dass die Grenzen nicht generell abstrakt gezogen werden können, sondern die Übergänge fließend sind. Im Kern handelt es sich bei der Krankenhausbehandlung um den kombinierten Einsatz personeller (Ärzte, Pflegepersonal) und sächlicher (Arzneien, technische Apparaturen) Mittel zu Behandlungszwecken. Die in der Regel daneben zur Verfügung gestellte Unterkunft und Verpflegung sowie die reine Grundpflege (z.B. Waschen, Anziehen) haben lediglich dienende Funktion. Sie sollen die erfolgversprechende Durchführung der stationären Behandlung ermöglichen.