Aufgrund des nunmehr vorliegenden vorläufigen Bescheides des Job-Center erhält der Beschwerdeführer befristet bis zum 31.03.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Da nunmehr ein Nachweis über die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Klägers vorliegt, ist der angefochtene Beschluss zum jetzigen Zeitpunkt aufzuheben.
Zur Vermeidung weiterer Aufhebungsbeschlüsse und Beschwerdeverfahren ist aber darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung aufgrund des vorliegenden Bescheides nur Wirkung entfaltet bis zum 31.03.2008. Danach ist es im Rahmen der turnusmäßigen Überprüfung durch das zuständige Gericht Sache des Klägers, jeweils weitere Belege über die Fortdauer der wirtschaftlichen Bedürftigkeit vorzulegen.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
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