I.
Die Beteiligten streiten zweitinstanzlich noch über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs betreffend die Vorlage von Sonderbilanzen an den Wirtschaftsausschuss.
Die Beteiligte zu 2) und Arbeitgeberin betreibt eine Klinik, der Beteiligte zu 1) ist der dort gewählte Betriebsrat. Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Frage, ob die Arbeitgeberin zur Herausgabe von Sonderbilanzen an den Wirtschaftsausschuss verpflichtet ist. Aus diesem Grund rief der Betriebsrat die Einigungsstelle an. Diese wies die Anträge des Betriebsrats, der Arbeitgeberin aufzugeben, dem Wirtschaftsausschuss u.a. die Sonderbilanzen für die Jahre 1996 bis 2002 vorzulegen, am 12. Dez. 2003 zurück.
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