I.
Im Ausgangsverfahren wurde der Klägerin durch Beschluss vom 20.09.2005 unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
Im Prüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO wurde die Klägerin durch Schreiben des Gerichts vom 10.10.2006 aufgefordert, mitzuteilen, ob sich ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse wesentlich geändert haben. Auf das Schreiben reagierte sie nicht. Sie wurde deshalb wiederholt, zuletzt mit Fristsetzung bis zum 05.01.2007 zur Erklärung gemahnt.
Die Klägerin gab die geforderte Erklärung nicht ab.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht Trier die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Beschluss vom 20.09.2005 aufgehoben.
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