LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.04.2007
3 Ta 69/07
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 Alt. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 09.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 602/06

Vorlage der Änderungserklärung zur Prozesskostenhilfe bis zum Abschluss des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens - Verwendungsnachweis für Vergleichssumme

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.04.2007 - Aktenzeichen 3 Ta 69/07

DRsp Nr. 2007/17961

Vorlage der Änderungserklärung zur Prozesskostenhilfe bis zum Abschluss des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens - Verwendungsnachweis für Vergleichssumme

1. Die Partei, deren Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben worden ist, kann die notwendige Erklärung bzw. Mitwirkung noch bis zum Abschluss des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens nachholen; § 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO hat keinen Strafcharakter.2. Bezieht sich der Antragsteller in seinem Schriftsatz auf einen "Verwendungsnachweis der erzielten Leistungen des Vergleichs" und legt er diesen in Form der Bestätigung einer Landmetzgerei vor, in welchem bestätigt wird, die geforderte Rückzahlung wegen fehlerhafter Arbeiten in bar erhalten zu haben, liegt damit in Bezug auf die Verwendung der Vergleichssumme eine ausreichende Erklärung im Sinne des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO vor.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 Alt. 2 ;

Gründe:

I.