SG Leipzig - Beschluss vom 19.10.2007
S 21 SO 95/07 ER
Normen:
SGB X § 32 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB XII § 65 Abs. 1 § 66 Abs. 4 S. 2 § 9 Abs. 1 ; SGG § 86b Abs. 2 ;

Vorläufiger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren über die Höhe der Kosten für eine persönliche Assistenz

SG Leipzig, Beschluss vom 19.10.2007 - Aktenzeichen S 21 SO 95/07 ER

DRsp Nr. 2008/9279

Vorläufiger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren über die Höhe der Kosten für eine persönliche Assistenz

Mit der Regelungsanordnung dürfen nur Maßnahmen zur Regelung eines "vorläufigen Zustandes" angeordnet werden. Nur dann, wenn das Recht des Antragstellers sonst vereitelt oder ihm aus sonstigen Gründen eine bloß vorläufige Regelung nicht zumutbar wäre, ist ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache, insbesondere eine endgültige Befriedigung des geltend gemachten Anspruches, zulässig (hier bei Überschreitung des persönlichen Budgets im Rahmen des sog. "Arbeitgeber-Modells" zur Sicherstellung der Pflege). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 32 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB XII § 65 Abs. 1 § 66 Abs. 4 S. 2 § 9 Abs. 1 ; SGG § 86b Abs. 2 ;