Vorläufiger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Aufhebung der Vollziehung als Ermessensentscheidung des Gerichts
LSG Chemnitz, Beschluss vom 25.02.2008 - Aktenzeichen L 6 B 262/07 U-LW-ER
DRsp Nr. 2008/16922
Vorläufiger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Aufhebung der Vollziehung als Ermessensentscheidung des Gerichts
1. Das Gericht wird durch § 86b Abs. 1 S. 2 SGG ermächtigt, an Stelle der Behörde das Vollzugsermessen auszuüben. Dabei erfolgt der auf § 86b Abs. 1 S. 2 SGG gestützte Ausspruch des Gerichts, dass die Vollziehung aufzuheben ist, als Ermessensentscheidung unabhängig von der Frage, ob die aufschiebende Wirkung anzuordnen war.2. Der Folgenbeseitigungsantrag ist im Rahmen einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren ebenso unzulässig wie ein Fortsetzungsfeststellungsantrag. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]